Die Rufbereitschaft umfasst die 24-stündige Erreichbarkeit der Hebamme im Falle eines Geburtsbeginns. Bei einer geplanten Hausgeburt ist die Rufbereitschaft ab der SSW 37+0 bis max. 42+0. Die Rufbereitschaft endet mit der Geburt.
Die Rufbereitschaftspauschale ist eine Wahlleistung, welche nicht Gegenstand des Vertrages über die Versorgung der Hebammenhilfe nach §134a SGB V ist. Die Kosten werden von der Leistungsempfängerin übernommen, jedoch bezuschussen ein Großteil der gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen die Pauschale, sodass nur ein geringer Eigenanteil übrig bleibt.
Der Betrag für die Rufbereitschaft ist:
800 € bei einer Hausgeburt (1. und 2. Hebamme)